Die Beförderung gefährlicher Güter im öffentlichen Verkehr wird im Wesentlichen mit folgenden Rechtsvorschriften geregelt:
Internationale Gefahrgutvorschriften
ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
RID (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter.
ADN (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen)
Multilaterale ADR/RID/ADN-Vereinbarungen
Nationale Vorschriften
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), Bundesgesetzblatt I Nummer 145/1998 in der jeweils gültigen Fassung
Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) Bundesgesetzblatt II Nummer 303/1999 in der jeweils gültigen Fassung
Verordnungen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Erlässe: Der Gefahrguttransport-Vollzugserlass regelt z. B. Vollzugsfragen zum ADR, Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV), Containersicherheitsgesetz (CSG) etc.
Mit Novellen des GGBG wird das ADR auch für innerstaatliche Beförderungen in Österreich in Kraft gesetzt. Das GGBG enthält verwaltungsrechtliche Regeln für alle Verkehrsträger und verweist auf die jeweiligen verkehrsspfezifischen anzuwendenden Vorschriften. Weiters sind die Pflichten der Beteiligten sowie die Strafbestimmungen enthalten.
Das GGBG und das ADR unterscheidet, je nach Verwendungszweck, zwischen Fahrzeugtypen und Beförderungseinheiten, welche, abhängig vom Gefahrstoff, unterschiedlichen Anforderungen genügen und entsprechend ausgerüstet sein müssen.
Diese Fahrzeuge bzw. Beförderungseinheiten müssen einer jährlich wiederkehrenden technischen Prüfung gemäß ADR unterzogen werden, um sicherzustellen dass sie den anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen.
Folgende Überprüfungen gem. GGBG bzw. ADR erledigen wir für Sie:
- Jährliche technische Untersuchung von Gefahrgutfahrzeugen inkl. Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen (ehemals B3-Bescheinigungen) und entsprechender Gutachten für Fahrzeuge vom Typ FL, OX, AT, EX/II, EX/III, MEMU.
- Überprüfungen der Tankkörper und ihrer Ausrüstungsteile :
o Wiederkehrende Prüfungen (Druckprobe) – müssen spätestens 6 Jahre nach der erstmaligen Überprüfung (vor Inbetriebnahme ) durchgeführt werden.
o Zwischen- und Funktionsprüfungen (Dichtheitsprüfung) - sind alle 3 Jahre nach der erstmaligen bzw. Zwischenüberprüfung durchzuführen.
o Außerordentliche Prüfungen – wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte.
- Prüfungen von IBC´s (Intermediate Bulk Container)
o Grundsätzlich müssen IBC’s in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren einer Inspektion unterzogen werden. Wenn die IBC’s unter Druck eingefüllt oder entleert werden muss zusätzlich zu der Inspektion auch einer Dichtheitsprüfung durchgeführt werden.
- Prüfungen von Fahrzeugen zum Transport von Explosionsstoffen (Klasse 1)
ADR – Zulassungsbescheinigungen (B3) sind öffentliche Urkunden und werden von Sachverständigen gem. § 26(1) GGBG direkt ausgestellt. Unser ZT-Büro wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Sachverständiger gem. § 26(1) GGBG anerkannt und verfügt per Bescheid über die entsprechende Identifikationsnummer.
Durch die problemlose LKW - Zufahrt zu unseren Standorten in Werndorf und Feldbach kann der gesamte Ablauf optimiert sowie die Zulassungsbescheinigung ggf. direkt an Ihren Mitarbeiter (LKW-Lenker) übergeben werden.
Die Cargonorm ZT GmbH bietet Ihnen alle Leistungen aus einer Hand. An unseren Standorten haben Sie die Möglichkeit an einem einzigen Termin die diversen kraftfahrrechtlichen Überprüfungen ( §57a, Tachoüberprüfung, Verlängerung Lärmarmzertifikat) objektiv und unabhängig durchführen zu lassen.
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Gefahrgutlenkerausbildung
Basisausbildung
Freitag, 13.11.2020
(15:00-21:00 Uhr)
Samstag, 14.11.2020
(09:00 - 17:00 Uhr)
Sonntag, 15.11.2020
(09:00 - 13:00 Uhr)
Auffrischungskurs
Samstag, 14.11.2020
(09:00 - 17:00 Uhr)
Sonntag, 15.11.2020
(09:00 - 13:00 Uhr)